Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 16.06.1990 gegründete Verein führt den Namen SV Borussia Criewen 90 e. V. und hat seinen Sitz in Criewen. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußballbundes, des Fußball-Landesverbandes Brandenburg, des Brandenburgischen Volleyball Verbandes, des Landessportbundes Brandenburg, des Kreissportbundes Uckermark und der Stadt Schwedt an..

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck, Aufgabe und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des Sports in allen Bereichen. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausbildung nachstehender Sportarten:

– Fußball
– Volleyball
– Gymnastik

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(3) Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 – Gliederung

(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Sektion/Sportgruppe gegründet werden.

(2) Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
Für die Mitgliederversammlung, die Wahlen und Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 4 – Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

(1) – den erwachsenen Mitgliedern

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

(2) – den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 5 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet und ist gültig.
Bei Aufnahme Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

– Austritt
– Ausschluss
– Tod

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Monatsende.

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
– wegen unehrenhaften Handlungen.

In allen Fällen ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch „eingeschriebenen Brief“ zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Austritt und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen „eingeschriebenen Brief“ schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 – Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Vereinsarbeit nach ihren Möglichkeiten aktiv mitzuwirken. Das betrifft insbesondere die Erhaltung und Pflege der Sportstätte.

§ 7 – Maßregelung

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

– Verweis,
– Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins für die Dauer bis zu vier Wochen,
– Ausschluss.

(2) Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

§ 8 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die Sektionsleitung
– der Beschwerdeausschuss (Revisionskommission)

§ 9 – Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.

Sie ist zuständig für:

– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
– Entlastung und Wahl des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer (Revisionskommission bzw. Revisor)
– Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
– Genehmigung des Haushaltsplanes
– Satzungsänderung
– Beschlussfassung über Anträge
– Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 2
– Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 5
– Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12
– Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
– Auflösung des Vereins

(2) Die Hauptversammlung soll einmal jährlich durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

– der Vorstand beschließt
– 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlichem Aushang. Zwischen dem Aushang und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen fordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Wahl erfolgen, wenn diese von einem anwesenden Mitglied beantragt wird.

(6) Anträge können gestellt werden:

– von einem erwachsenen Mitglied – § 4 Abs. 1
– vom Vorstand

(7) Anträge von Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 10 – Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 11 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Kassenwart
– dem Abteilungsleiter Fußball
– dem Abteilungsleiter Volleyball
– dem Abteilungsleiter Frauensport
– dem Beisitzer

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. Bei dessen Abwesenheit sein Vertreter. Er ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind.

– der 1. Vorsitzende
– der 2. Vorsitzende
– der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(5) Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre gewählt.

§ 12 – Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 13 – Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für jeweils vier Jahre gewählt.

§ 14 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 15 – Auflösung

(1) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Rat der Gemeinde Criewen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 – Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 18.05.2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins SV Borussia Criewen 90 e. V. beschlossen worden.